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(1) Den AgrarbehördenDer Behörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 83 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
(2) Die Agrarbehörden entscheidenBehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 67 nach Abschluss des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Den AgrarbehördenDer Behörde steht auch außerhalb eines Verfahrens nach § 83 die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
(2) Die Agrarbehörden entscheidenBehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der §§ 13 Abs. 2, 26 Abs. 2, 50 Abs. 2 und 67 nach Abschluss des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013