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(1) Anträge auf Feststellungen gemäß § 30 Abs. 1, auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen wäre, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder Rechtshandlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch Erklärungen der Partei, die vor oder gegenüber der AgrarbehördeBehörde abgegeben wurden, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013
(1) Anträge auf Feststellungen gemäß § 30 Abs. 1, auf Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehördender Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch den Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen wäre, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder Rechtshandlungen gesetzt wurden oder Bescheide ergangen sind.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch Erklärungen der Partei, die vor oder gegenüber der AgrarbehördeBehörde abgegeben wurden, geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2002, 44/2013