§ 96 FlVG.

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Vorschriften der §§ 93 bis 95 gelten auch für das ordentliche Gericht II. Instanz, allenfalls für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.02.1979 bis 31.12.2013

Die Vorschriften der §§ 93 bis 95 gelten auch für das ordentliche Gericht II. Instanz, allenfalls für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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