§ 97 FlVG. Richtigstellung des Grundbuches und des

Flurverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes den hiefür zuständigen ordentlichen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erfolgt von Amts wegen.

(3) Die Behörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes auf Grund von BerufungenBeschwerden beim Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein gemäß Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zugemit Entscheidung des BerufungsverfahrensLandesverwaltungsgerichts geändert, so hat die Behörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 94 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

(6) Bei den auf Grund von BescheidenEntscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.02.1979 bis 31.12.2013

(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes den hiefür zuständigen ordentlichen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erfolgt von Amts wegen.

(3) Die Behörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes auf Grund von BerufungenBeschwerden beim Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein gemäß Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zugemit Entscheidung des BerufungsverfahrensLandesverwaltungsgerichts geändert, so hat die Behörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 94 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

(6) Bei den auf Grund von BescheidenEntscheidungen sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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