§ 19 K-KFördG 2001 Datenverarbeitung

Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land darf bei der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

von Förderungswerbern und -nehmern:

1.

Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Namen und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person;

2.

Angaben über die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben nach dem 1. Abschnitt,

3.

Bankverbindung,

4.

Höhe der Förderung,

5.

bei Förderung auch von anderen Stellen, die dieselbe zu fördernde Tätigkeit bzw. dasselbe zu fördernde Vorhaben betreffen: Angaben über die fördernde Stelle und die Höhe der Förderung;

b)

von den Mitgliedern des Kulturgremiums:

1.

Name, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Bankverbindung;

c)

von den vorgeschlagenen Personen sowie Preisträgern gemäß dem 3. Abschnitt:

1.

Name, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Bankverbindung der Preisträger;

d)

von Antragstellern nach dem 4. Abschnitt:

1.

Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Name und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person,

2.

Bezeichnung der öffentlichen Ausstellung.

(2) Das Amt der Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten und personenbezogene Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, erforderlich sind.

(3) Das Land darf die Namen der Mitglieder des Kulturgremiums und der Preisträger nach § 11 veröffentlichen. Daten nach Abs. 1 lit. a Z1Z 1, 2 und 4 dürfen insbesondere für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 lit. i veröffentlicht werden, wenn die betroffene Person der Veröffentlichung der Daten trotz entsprechender schriftlicher Information durch die Landesregierung binnen einer Frist von drei Wochen nicht widerspricht.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.09.2013 bis 30.11.2018

(1) Das Land darf bei der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

von Förderungswerbern und -nehmern:

1.

Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Namen und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person;

2.

Angaben über die zu fördernde Tätigkeit bzw. das zu fördernde Vorhaben nach dem 1. Abschnitt,

3.

Bankverbindung,

4.

Höhe der Förderung,

5.

bei Förderung auch von anderen Stellen, die dieselbe zu fördernde Tätigkeit bzw. dasselbe zu fördernde Vorhaben betreffen: Angaben über die fördernde Stelle und die Höhe der Förderung;

b)

von den Mitgliedern des Kulturgremiums:

1.

Name, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Bankverbindung;

c)

von den vorgeschlagenen Personen sowie Preisträgern gemäß dem 3. Abschnitt:

1.

Name, Erreichbarkeitsdaten,

2.

Bankverbindung der Preisträger;

d)

von Antragstellern nach dem 4. Abschnitt:

1.

Name bzw. Firma, Erreichbarkeitsdaten, bei juristischen Personen Name und Erreichbarkeitsdaten der nach außen vertretungsbefugten Person,

2.

Bezeichnung der öffentlichen Ausstellung.

(2) Das Amt der Landesregierung darf Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten und personenbezogene Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, erforderlich sind.

(3) Das Land darf die Namen der Mitglieder des Kulturgremiums und der Preisträger nach § 11 veröffentlichen. Daten nach Abs. 1 lit. a Z1Z 1, 2 und 4 dürfen insbesondere für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 lit. i veröffentlicht werden, wenn die betroffene Person der Veröffentlichung der Daten trotz entsprechender schriftlicher Information durch die Landesregierung binnen einer Frist von drei Wochen nicht widerspricht.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.

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