§ 4 K-AWO

Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102) ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirtschaftskonzept ist längstens alle sechs Jahre fortzuschreiben und an die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat jedenfalls Aussagen zu enthalten über

a)

den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Art und Menge der anfallenden Abfälle,

b)

die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen in der Abfallwirtschaft,

c)

Strategien der Abfallvermeidung und -verringerung,

d)

die Anforderungen und Systeme für die Sammlung und Abfuhr von Abfällen,

e)

die Darstellung der Verwertungs- und Behandlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen,

f)

die zur geordneten Entsorgung der anfallenden Abfälle erforderlichen öffentlichen und sonstigen Behandlungsanlagen,

g)

Maßnahmen der Umweltberatung und der Öffentlichkeitsarbeit.,

h)

den Beitrag des Landes Kärnten zur Erreichung der unionsrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Siedlungsmülls,

i)

Maßnahmen zur Bekämpfung, Verhinderung und Entfernung jeglicher Form von Vermüllung,

j)

Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

(3) Vor der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind jedenfalls die Abfallwirtschaftsverbände und die gesetzlichen Interessenvertretungen, die von Maßnahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes berührt werden sollen, zu hören.

(4) Die Gemeinden und die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung die für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erforderlichen Angaben, personenbezogenen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle sechs Jahre anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die aufgrund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Abfallbericht).

Stand vor dem 04.07.2020

In Kraft vom 01.12.2018 bis 04.07.2020

(1) Die Landesregierung hat für das Land Kärnten zur Umsetzung und zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102) ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen und auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Kärntner Landeszeitung bekannt zu geben. Das Abfallwirtschaftskonzept ist längstens alle sechs Jahre fortzuschreiben und an die abfallwirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat jedenfalls Aussagen zu enthalten über

a)

den gegenwärtigen Stand der Abfallwirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Art und Menge der anfallenden Abfälle,

b)

die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen in der Abfallwirtschaft,

c)

Strategien der Abfallvermeidung und -verringerung,

d)

die Anforderungen und Systeme für die Sammlung und Abfuhr von Abfällen,

e)

die Darstellung der Verwertungs- und Behandlungswege und die erforderlichen Maßnahmen zur Behandlung von Abfällen,

f)

die zur geordneten Entsorgung der anfallenden Abfälle erforderlichen öffentlichen und sonstigen Behandlungsanlagen,

g)

Maßnahmen der Umweltberatung und der Öffentlichkeitsarbeit.,

h)

den Beitrag des Landes Kärnten zur Erreichung der unionsrechtlichen Zielvorgaben im Bereich des Siedlungsmülls,

i)

Maßnahmen zur Bekämpfung, Verhinderung und Entfernung jeglicher Form von Vermüllung,

j)

Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen.

(3) Vor der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind jedenfalls die Abfallwirtschaftsverbände und die gesetzlichen Interessenvertretungen, die von Maßnahmen des Abfallwirtschaftskonzeptes berührt werden sollen, zu hören.

(4) Die Gemeinden und die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung die für die Erstellung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes erforderlichen Angaben, personenbezogenen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls alle sechs Jahre anlässlich der Veröffentlichung des Abfallwirtschaftskonzeptes über die aufgrund des vorhergehenden Abfallwirtschaftskonzeptes getroffenen Maßnahmen zu berichten (Abfallbericht).

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