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Der LandesbediensteteGemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011
Der LandesbediensteteGemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011