§ 7 GBed.-NBV.

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.01.2011 bis 31.12.9999

Der LandesbediensteteGemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011

Stand vor dem 20.01.2011

In Kraft vom 01.06.1980 bis 20.01.2011

Der LandesbediensteteGemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v. Hv.H. des Monatsbezuges ohne HaushaltszulageKinderzulagen und KinderzulagenWachdienstzulage nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011

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