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(1) Dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landesder Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über
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(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
*) *)Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 60/2001
(1) Dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen des Landesder Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über
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(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem LandesbedienstetenGemeindebediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.
*) *)Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 60/2001