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(2) Zur Erreichung dieses Zweckes werden den im Abs§ 3 Vbg. 1 genannten Personen Unterstützungen der folgenden Art gewährt:
Geldunterstützungen, Sachunterstützungen, Beihilfen zur beruflichen Ausbildung oder Umschulung, Beihilfen oder Darlehen zur Gründung oder Sicherung der Existenz, Darlehen für Erwerb eigenen Wohnraumes, Freiplätze oder verbilligter Aufenthalt in Fürsorgeanstalten, Kinderheimen, Erholungsheimen und ähnlichen EinrichtungenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.
(3) Als Ersatz für entzogene Kinolizenzen erhält der Vorarlberger Kriegsopferverband monatliche Zuwendungen, deren Höhe jährlich vom Kuratorium bestimmt wird.
(4) Ausnahmsweise können Darlehen gegen Sicherstellung auch an Vereinigungen von Kriegsopfern zum Betrieb von Erwerbsunternehmen, deren Reinertrag zur Gänze dem im Abs. 1 umschriebenen Personkreis zufließt, gewährt werden.
(5) Mit Zustimmung der Landesregierung können die Fondsmittel auch zur Errichtung und zum Betrieb eigener Unternehmungen, die ausschließlich der Fürsorge für die Kriegsopfer dienen, verwendet werden.
(6) Sofern es die finanzielle Situation des Fonds zulässt, können die Fondsmittel auch zur Förderung der Hörbücherei des Verbandes der Kriegsblinden Österreichs und der Landesgruppe Vorarlberg des Verbandes der Kriegsblinden verwendet werden.
(2) Zur Erreichung dieses Zweckes werden den im Abs§ 3 Vbg. 1 genannten Personen Unterstützungen der folgenden Art gewährt:
Geldunterstützungen, Sachunterstützungen, Beihilfen zur beruflichen Ausbildung oder Umschulung, Beihilfen oder Darlehen zur Gründung oder Sicherung der Existenz, Darlehen für Erwerb eigenen Wohnraumes, Freiplätze oder verbilligter Aufenthalt in Fürsorgeanstalten, Kinderheimen, Erholungsheimen und ähnlichen EinrichtungenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.
(3) Als Ersatz für entzogene Kinolizenzen erhält der Vorarlberger Kriegsopferverband monatliche Zuwendungen, deren Höhe jährlich vom Kuratorium bestimmt wird.
(4) Ausnahmsweise können Darlehen gegen Sicherstellung auch an Vereinigungen von Kriegsopfern zum Betrieb von Erwerbsunternehmen, deren Reinertrag zur Gänze dem im Abs. 1 umschriebenen Personkreis zufließt, gewährt werden.
(5) Mit Zustimmung der Landesregierung können die Fondsmittel auch zur Errichtung und zum Betrieb eigener Unternehmungen, die ausschließlich der Fürsorge für die Kriegsopfer dienen, verwendet werden.
(6) Sofern es die finanzielle Situation des Fonds zulässt, können die Fondsmittel auch zur Förderung der Hörbücherei des Verbandes der Kriegsblinden Österreichs und der Landesgruppe Vorarlberg des Verbandes der Kriegsblinden verwendet werden.