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(2) Die entsendeberechtigten Stellen geben die Namen der entsendeten Mitglieder dem Amt der Landesregierung bekannt und machen für jedes bestellte Mitglied gleichzeitig einen Stellvertreter namhaft.
(3) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt jeweils vier Jahre§ 6 Vbg. Der Vertretungsauftrag eines Mitgliedes (Stellvertreters) endet jedenfalls mit seiner Abberufung durch die entsendeberechtigte StelleVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.
(4) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Stellvertretern), die nicht am Sitzungsort wohnhaft sind, der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten und allenfalls notwendiger Nächtigungsauslagen sowie ein Taggeld, dessen Höhe das Kuratorium festsetzt.
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(2) Die entsendeberechtigten Stellen geben die Namen der entsendeten Mitglieder dem Amt der Landesregierung bekannt und machen für jedes bestellte Mitglied gleichzeitig einen Stellvertreter namhaft.
(3) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt jeweils vier Jahre§ 6 Vbg. Der Vertretungsauftrag eines Mitgliedes (Stellvertreters) endet jedenfalls mit seiner Abberufung durch die entsendeberechtigte StelleVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.
(4) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Stellvertretern), die nicht am Sitzungsort wohnhaft sind, der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten und allenfalls notwendiger Nächtigungsauslagen sowie ein Taggeld, dessen Höhe das Kuratorium festsetzt.