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(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es ohne Verzug seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Zu einem Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b, d und e bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die die Namen der Anwesenden, eine gedrängte Darstellung des Ganges der Verhandlungen, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Von der Mehrheit abweichende Auffassungen sind auf Verlangen der Stimmführer in die Niederschrift aufzunehmen.
(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Amt der Landesregierung ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es ohne Verzug seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.
(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(4) Zu einem Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b, d und e bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die die Namen der Anwesenden, eine gedrängte Darstellung des Ganges der Verhandlungen, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Von der Mehrheit abweichende Auffassungen sind auf Verlangen der Stimmführer in die Niederschrift aufzunehmen.
(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Amt der Landesregierung ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.