§ 8 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen§ 8 Vbg. Die Einladungen an die Mitglieder sollen nach Möglichkeit mindestens acht Tage vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes ergehenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen. Das Kuratorium ist binnen einem Monat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.

(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es ohne Verzug seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.

(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

(4) Zu einem Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b, d und e bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die die Namen der Anwesenden, eine gedrängte Darstellung des Ganges der Verhandlungen, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Von der Mehrheit abweichende Auffassungen sind auf Verlangen der Stimmführer in die Niederschrift aufzunehmen.

(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Amt der Landesregierung ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
(1) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) unter Bekanntgabe der zur Beratung kommenden Gegenstände nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen§ 8 Vbg. Die Einladungen an die Mitglieder sollen nach Möglichkeit mindestens acht Tage vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes ergehenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen. Das Kuratorium ist binnen einem Monat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.

(2) Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es ohne Verzug seinen Stellvertreter zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.

(3) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden (Stellvertreter) eröffnet, geleitet und geschlossen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

(4) Zu einem Beschluss des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 lit. a, b, d und e bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die die Namen der Anwesenden, eine gedrängte Darstellung des Ganges der Verhandlungen, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat sowie vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Von der Mehrheit abweichende Auffassungen sind auf Verlangen der Stimmführer in die Niederschrift aufzunehmen.

(6) Den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Amt der Landesregierung ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten