§ 9 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Unterstützungsausschuss setzt sich aus drei Vertretern zusammen, die dem Stand der Kuratoriumsmitglieder zu entnehmen sind und von denen mindestens je einer dem Kreis der Vertreter der Landesregierung und des Vorarlberger Kriegsopferverbandes anzugehören hat§ 9 Vbg. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen VorsitzendenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Unterstützungsausschusses mit beratender Stimme teil.

(2) Der Unterstützungsausschuss ist von seinem Vorsitzenden nach Bedarf unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Für seine Beschlüsse ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
(1) Der Unterstützungsausschuss setzt sich aus drei Vertretern zusammen, die dem Stand der Kuratoriumsmitglieder zu entnehmen sind und von denen mindestens je einer dem Kreis der Vertreter der Landesregierung und des Vorarlberger Kriegsopferverbandes anzugehören hat§ 9 Vbg. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen VorsitzendenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen. Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Unterstützungsausschusses mit beratender Stimme teil.

(2) Der Unterstützungsausschuss ist von seinem Vorsitzenden nach Bedarf unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Für seine Beschlüsse ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.

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