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(2) Der Unterstützungsausschuss ist von seinem Vorsitzenden nach Bedarf unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Für seine Beschlüsse ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
(2) Der Unterstützungsausschuss ist von seinem Vorsitzenden nach Bedarf unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Für seine Beschlüsse ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Vorsitzende des Kuratoriums. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung.