§ 10 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die laufenden Fondsgeschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt§ 10 Vbg. Die Geschäftsstelle wird von der Landesregierung nach Anhörung des Kuratoriums eingerichtet bzwVLSL seit 22.05.2020 weggefallen. bestimmt. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann auch das Landesinvalidenamt für Vorarlberg als Geschäftsstelle bestimmt werden. Der Leiter der Geschäftsstelle wird vom Kuratorium bestellt. Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Kuratoriums gebunden.

(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Unterstützungen, Darlehen und Erholungsaufenthalte, die Vorbereitung aller dem Kuratorium oder dem Unterstützungsausschuss zur Entscheidung vorzulegenden Angelegenheiten, die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Unterstützungsausschusses sowie die gesamte Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsführung.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
(1) Die laufenden Fondsgeschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt§ 10 Vbg. Die Geschäftsstelle wird von der Landesregierung nach Anhörung des Kuratoriums eingerichtet bzwVLSL seit 22.05.2020 weggefallen. bestimmt. Mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann auch das Landesinvalidenamt für Vorarlberg als Geschäftsstelle bestimmt werden. Der Leiter der Geschäftsstelle wird vom Kuratorium bestellt. Die Geschäftsstelle ist an die Weisungen des Kuratoriums gebunden.

(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Unterstützungen, Darlehen und Erholungsaufenthalte, die Vorbereitung aller dem Kuratorium oder dem Unterstützungsausschuss zur Entscheidung vorzulegenden Angelegenheiten, die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und des Unterstützungsausschusses sowie die gesamte Kanzlei-, Kassen- und Rechnungsführung.

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