§ 11 Vbg. VLSL (weggefallen)

Verordnung der Landesregierung über die Satzung des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die aus der Fondsgebarung erwachsenden Auslagen werden aus Fondsmitteln bestritten§ 11 Vbg. Dies gilt auch für den Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle, soweit es sich nicht im Falle der Bestimmung des Landesinvalidenamtes als Geschäftsstelle um Leistungen handelt, die in den Rahmen des gesetzlichen Wirkungskreises dieses Amtes fallenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

(2) Sämtliche Zahlungsanweisungen sind von zwei Personen zu unterfertigen. Die Zeichnungsberechtigung wird vom Kuratorium festgelegt.

Stand vor dem 22.05.2020

In Kraft vom 14.02.1986 bis 22.05.2020
(1) Die aus der Fondsgebarung erwachsenden Auslagen werden aus Fondsmitteln bestritten§ 11 Vbg. Dies gilt auch für den Verwaltungsaufwand der Geschäftsstelle, soweit es sich nicht im Falle der Bestimmung des Landesinvalidenamtes als Geschäftsstelle um Leistungen handelt, die in den Rahmen des gesetzlichen Wirkungskreises dieses Amtes fallenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.

(2) Sämtliche Zahlungsanweisungen sind von zwei Personen zu unterfertigen. Die Zeichnungsberechtigung wird vom Kuratorium festgelegt.

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