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(1) Beamte (Beamtinnen) sind in den ersten neun Jahren ab Eintritt in den Dienst der Stadt alle drei Jahre, sodann alle fünf Jahre von Amts wegen zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum ist jeweils das letzte Kalenderjahr. Die Festsetzung der Dienstbeurteilung (§ 30) hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist nicht zu beschreiben und zu beurteilen, wenn er (sie) länger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums nach Abs. 1 keinen Dienst versehen hat. Die Beurteilung hat für jenen nächstfolgenden Beurteilungszeitraum nach Abs. 1 zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.
(3) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen abweichend vom Abs. 1 eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate -– einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist -– heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend.
(42) Für den Fall, dass eine Anlassbeurteilung erfolgen soll oder für den Fall, dass die letzte Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend lautet, ist abweichend vom Abs. 2 eineEine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im DurchrechnungszeitraumBeurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(53) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(64) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 30 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er
1. | er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei oder | |||||||||
2. | die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde. |
(sieAnm: LGBl. Nr. 13/2006) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 zu beurteilen ist oder nicht nach Abs. 3 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.
(1) Beamte (Beamtinnen) sind in den ersten neun Jahren ab Eintritt in den Dienst der Stadt alle drei Jahre, sodann alle fünf Jahre von Amts wegen zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum ist jeweils das letzte Kalenderjahr. Die Festsetzung der Dienstbeurteilung (§ 30) hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Der Beamte (Die Beamtin) ist nicht zu beschreiben und zu beurteilen, wenn er (sie) länger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums nach Abs. 1 keinen Dienst versehen hat. Die Beurteilung hat für jenen nächstfolgenden Beurteilungszeitraum nach Abs. 1 zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.
(3) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen abweichend vom Abs. 1 eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate -– einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist -– heranzuziehen sind. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend.
(42) Für den Fall, dass eine Anlassbeurteilung erfolgen soll oder für den Fall, dass die letzte Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend lautet, ist abweichend vom Abs. 2 eineEine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) im DurchrechnungszeitraumBeurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(53) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten (der Beamtin) ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(64) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Beamte (Die Beamtin) ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 30 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er
1. | er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei oder | |||||||||
2. | die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist. Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde. |
(sieAnm: LGBl. Nr. 13/2006) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 zu beurteilen ist oder nicht nach Abs. 3 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.