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(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Gebarung dahin, dass Gesetz und Satzung beachtet werden§ 13 Vbg. Sie kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Kuratoriums aufhebenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen. Sie ist von jeder Sitzung des Kuratoriums unter gleichzeitiger Übermittlung der den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte u.a.) in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten des Kuratoriums und seiner Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung.
(2) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Gebarung dahin, dass Gesetz und Satzung beachtet werden§ 13 Vbg. Sie kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse des Kuratoriums aufhebenVLSL seit 22.05.2020 weggefallen.
(3) Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen. Sie ist von jeder Sitzung des Kuratoriums unter gleichzeitiger Übermittlung der den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte u.a.) in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten des Kuratoriums und seiner Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung.