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(2) Dieses Gesetz findet auf Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen insoweit keine Anwendung, als im Kindergartengesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Betrieben tätigen Bediensteten.
(3) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 27/2003, 20/2005, 38/2013, 6/2019
(2) Dieses Gesetz findet auf Kindergartenpädagoginnen und Kindergartenassistentinnen insoweit keine Anwendung, als im Kindergartengesetz abweichende Bestimmungen enthalten sind. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich der in Betrieben tätigen Bediensteten.
(3) Dieses Gesetz findet sinngemäß Anwendung auf die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer von Gemeindeverbänden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 27/2003, 20/2005, 38/2013, 6/2019