§ 35 Oö. StGBG 2002 § 35

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat gegenüberist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden (Kundinnen) den gebotenen Anstandmit Achtung zu wahrenbegegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. Er (Sie) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine (ihre) Stellung erfordern, beeinträchtigen könnte. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Kunden (Kundinnen), soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2010

(1) Der Beamte (Die Beamtin) ist verpflichtet, seine (ihre) dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er (Sie) hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Der Beamte (Die Beamtin) hat gegenüberist verpflichtet, den Vorgesetzten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Kolleginnen und Kollegen, sowie den Kundinnen und Kunden (Kundinnen) den gebotenen Anstandmit Achtung zu wahrenbegegnen und sich gegenüber diesen angemessen zu verhalten. Er (Sie) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seine (ihre) Stellung erfordern, beeinträchtigen könnte. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008LGBl.Nr. 2/2011)

(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat die Kunden (Kundinnen), soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner (ihrer) dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe). (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

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