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(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten der Gemeinden hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen Verwendungsgruppen zu enthalten.
(2) Für die übrigen Bediensteten istErstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt § 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl. NrLGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 61/1997, 20/2005, 38/2013
(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten der Gemeinden hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen Verwendungsgruppen zu enthalten.
(2) Für die übrigen Bediensteten istErstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt § 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl. NrLGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 61/1997, 20/2005, 38/2013