§ 3 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten der Gemeinden hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen Verwendungsgruppen zu enthalten.

(2) Für die übrigen Bediensteten istErstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt § 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl. NrLGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 61/1997, 20/2005, 38/2013

Stand vor dem 20.08.2013

In Kraft vom 10.06.2005 bis 20.08.2013

(1) Der Beschäftigungsrahmenplan für die Bediensteten in den Krankenanstalten der Gemeinden hat die Verteilung der Beschäftigungsobergrenzen auf die einzelnen Verwendungsgruppen zu enthalten.

(2) Für die übrigen Bediensteten istErstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt § 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden.

*) Fassung LGBl. NrLGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 61/1997, 20/2005, 38/2013

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