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Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | „öffentliches Interesse“: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen: | |||||||||
1. | umweltpolitische Ziele; | |||||||||
2. | Stadt- und Raumordnung; | |||||||||
3. | Bodennutzung; | |||||||||
4. | sozioökonomische Auswirkungen; | |||||||||
5. | Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG; | |||||||||
6. | agrarpolitische Ziele; | |||||||||
7. | öffentliche Ordnung. |
Begriffsbestimmungen
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
a) |
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b) |
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c) |
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d) |
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e) |
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f) | „öffentliches Interesse“: zwingende Gründe, um den Anbau eines GVO oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO nach dessen bzw. deren Zulassung gemäß Teil C der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu beschränken oder zu untersagen; diese können beispielsweise betreffen: | |||||||||
1. | umweltpolitische Ziele; | |||||||||
2. | Stadt- und Raumordnung; | |||||||||
3. | Bodennutzung; | |||||||||
4. | sozioökonomische Auswirkungen; | |||||||||
5. | Verhinderung des Vorhandenseins von GVO in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikels 26a der Richtlinie 2001/18/EG; | |||||||||
6. | agrarpolitische Ziele; | |||||||||
7. | öffentliche Ordnung. |