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(2) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern diese Auswirkungen nicht durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschlecht der betreffenden Person stehen (mittelbare Diskriminierung). Maßnahmen mit dem Ziel, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997
(2) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird. Eine Diskriminierung liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern diese Auswirkungen nicht durch zwingende sachliche Gründe gerechtfertigt sind, die in keinem Zusammenhang mit dem Geschlecht der betreffenden Person stehen (mittelbare Diskriminierung). Maßnahmen mit dem Ziel, bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997