§ 5 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstposten der Gemeindebeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. A -

Höherer Dienst

- für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. B -

Gehobener Dienst

- für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 19731990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. C -

Fachdienst

- für Tätigkeiten geistiger Art, die auf Grundaufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. D -

Mittlerer Dienst

- für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. E -

Hilfsdienst

- für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:

in der Verwendungsgruppe A zu den Dienstklassen

III-VIII

in der Verwendungsgruppe B zu den Dienstklassen

II-VII

in der Verwendungsgruppe C zu den Dienstklassen

I-VI

in der Verwendungsgruppe D zu den Dienstklassen

I-IV

in der Verwendungsgruppe E zu den Dienstklassen

I-III

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 14.10.1988 bis 31.12.1995

(1) Die Dienstposten der Gemeindebeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:

Verw.Gr. A -

Höherer Dienst

- für leitende oder sonst besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist.

Verw.Gr. B -

Gehobener Dienst

- für Tätigkeiten geistiger Art, zu deren Verrichtung eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 19731990 Voraussetzung ist.

Verw.Gr. C -

Fachdienst

- für Tätigkeiten geistiger Art, die auf Grundaufgrund allgemeiner Anweisungen überwiegend selbständig durchzuführen sind und zu deren Verrichtung eine unter dem Bildungsstand einer höheren Schule liegende fachliche Ausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderlich ist.

Verw.Gr. D -

Mittlerer Dienst

- für Tätigkeiten, die nicht den Verwendungsgruppen A bis C zuzuordnen sind, zu deren Verrichtung jedoch einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer längeren Ausbildung oder in einer gleichwertigen längeren Einarbeitungszeit erworben werden.

Verw.Gr. E -

Hilfsdienst

- für Tätigkeiten, zu deren Verrichtung keine oder nur eine kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit erforderlich ist.

(2) In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammenzufassen. Die Dienstzweige sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Die Landesregierung hat hiebei unter Berücksichtigung der mit den einzelnen Dienstzweigen verbundenen Aufgaben die Art der nachzuweisenden Schul- oder Fachausbildung zu bestimmen. Ferner hat die Landesregierung in dieser Verordnung eine einschlägige Verwendung vorzuschreiben, wenn dies für die Dienstleistung in einem bestimmten Dienstzweig zweckmäßig ist.

(3) Die Dienstposten sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen:

in der Verwendungsgruppe A zu den Dienstklassen

III-VIII

in der Verwendungsgruppe B zu den Dienstklassen

II-VII

in der Verwendungsgruppe C zu den Dienstklassen

I-VI

in der Verwendungsgruppe D zu den Dienstklassen

I-IV

in der Verwendungsgruppe E zu den Dienstklassen

I-III

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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