§ 44 Oö. StGBG 2002 § 44

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten (der Beamtin) bei derin Ausübung ihres bzw. seines (ihres) Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen istden Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er (sie) dies unverzüglich der bzw. dem (der)zuständigen Vorgesetzten zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2014

(1) Wird der Beamtin bzw. dem Beamten (der Beamtin) bei derin Ausübung ihres bzw. seines (ihres) Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen istden Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie bzw. er angehört, so hat sie bzw. er (sie) dies unverzüglich der bzw. dem (der)zuständigen Vorgesetzten zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen Kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(3) Die bzw. der zuständige Vorgesetzte kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 2 eine Meldepflicht verfügen.

(4) Das Absehen von einer Anzeige nach § 78 StPO ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses gegenüber Bediensteten der Statutargemeinde jedenfalls gerechtfertigt.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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