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§ 8 – | Personalakt – |
§ 9 – | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
§ 10 – | Mitarbeitergespräch – |
§ 11 – | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger – mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist. |
§ 12 – | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
§ 13 – | Enthebung vom Dienst – mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben. |
§ 13a – |
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*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020
§ 8 – | Personalakt – |
§ 9 – | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
§ 10 – | Mitarbeitergespräch – |
§ 11 – | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger – mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist. |
§ 12 – | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
§ 13 – | Enthebung vom Dienst – mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben. |
§ 13a – |
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*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020