§ 7 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1) In das Beamtenverhältnis dürfen nur Gemeindebedienstete aufgenommen werdenStellen, die im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

(2) Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen DienstpostenWenn für eine Stelle nach Abs. 1 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(3) Die Aufnahme eines Gemeindebeamten auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.

(4) Bei der Besetzung frei werdender DienstpostenBeurteilung der Eignung von Bewerbern sind unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem geeignete Bedienstete der Gemeinde zu berücksichtigeneinschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

(1) In das Beamtenverhältnis dürfen nur Gemeindebedienstete aufgenommen werdenStellen, die im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Land voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Stellen sind insbesondere jene, die beinhalten:

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

b)

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

(2) Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen DienstpostenWenn für eine Stelle nach Abs. 1 geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.

(3) Die Aufnahme eines Gemeindebeamten auf einen im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstpostenplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.

(4) Bei der Besetzung frei werdender DienstpostenBeurteilung der Eignung von Bewerbern sind unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem geeignete Bedienstete der Gemeinde zu berücksichtigeneinschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder ehrenamtliche Tätigkeiten erworben wurden, mit einzubeziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005

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