§ 8 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist , ein ehrenhaftes Vorleben aufweist, zur Erfüllung des Dienstes moralisch, geistig und körperlich geeignet ist und durch mindestens vier Jahre bei einer Vorarlberger Gemeinde oder beim Land Vorarlberg Dienst geleistet hat. Vom Erfordernis einer solchen Dienstleistung kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise Nachsicht gewährt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(2) In das Beamtenverhältnis kann insbesondere nicht aufgenommen werden, wer

a)

nicht voll handlungsfähig ist,

b)

wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gilt,

c)

auf Grund eines noch nicht mehr als zehn Jahre zurückliegenden Dienststraferkenntnisses aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist.

(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Jahre im Dienst der Gemeinde stand, darf nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern und ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(4) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn sie in das Verhältnis der dienstlichen Über- und Unterordnung zu einem diesem Personenkreis angehörenden Gemeindebediensteten treten würden. Tritt ein solches Verhältnis erst nach der Aufnahme ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen auf geeignete Art, womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des betroffenen Gemeindebeamten, vorzubeugen.

(5) Wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist von der Versetzung auf einen Dienstposten ausgeschlossen, auf den gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung findet.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 30/1993LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 28.05.1993 bis 09.06.2005
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur aufgenommen werden, wer volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Angehöriger eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist , ein ehrenhaftes Vorleben aufweist, zur Erfüllung des Dienstes moralisch, geistig und körperlich geeignet ist und durch mindestens vier Jahre bei einer Vorarlberger Gemeinde oder beim Land Vorarlberg Dienst geleistet hat. Vom Erfordernis einer solchen Dienstleistung kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise Nachsicht gewährt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(2) In das Beamtenverhältnis kann insbesondere nicht aufgenommen werden, wer

a)

nicht voll handlungsfähig ist,

b)

wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens als vorbestraft gilt,

c)

auf Grund eines noch nicht mehr als zehn Jahre zurückliegenden Dienststraferkenntnisses aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden ist.

(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Jahre im Dienst der Gemeinde stand, darf nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern und ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.

(4) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn sie in das Verhältnis der dienstlichen Über- und Unterordnung zu einem diesem Personenkreis angehörenden Gemeindebediensteten treten würden. Tritt ein solches Verhältnis erst nach der Aufnahme ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen auf geeignete Art, womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des betroffenen Gemeindebeamten, vorzubeugen.

(5) Wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist von der Versetzung auf einen Dienstposten ausgeschlossen, auf den gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung findet.

*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 30/1993LGBl.Nr. 20/2005

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