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(2) In das Beamtenverhältnis kann insbesondere nicht aufgenommen werden, wer
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(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Jahre im Dienst der Gemeinde stand, darf nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern und ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(4) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn sie in das Verhältnis der dienstlichen Über- und Unterordnung zu einem diesem Personenkreis angehörenden Gemeindebediensteten treten würden. Tritt ein solches Verhältnis erst nach der Aufnahme ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen auf geeignete Art, womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des betroffenen Gemeindebeamten, vorzubeugen.
(5) Wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist von der Versetzung auf einen Dienstposten ausgeschlossen, auf den gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung findet.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 30/1993LGBl.Nr. 20/2005
(2) In das Beamtenverhältnis kann insbesondere nicht aufgenommen werden, wer
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(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Jahre im Dienst der Gemeinde stand, darf nur ausnahmsweise in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern und ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.
(4) Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht in das Beamtenverhältnis aufgenommen werden, wenn sie in das Verhältnis der dienstlichen Über- und Unterordnung zu einem diesem Personenkreis angehörenden Gemeindebediensteten treten würden. Tritt ein solches Verhältnis erst nach der Aufnahme ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen auf geeignete Art, womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des betroffenen Gemeindebeamten, vorzubeugen.
(5) Wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, ist von der Versetzung auf einen Dienstposten ausgeschlossen, auf den gemäß Artikel 28 Absatz 4 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Freizügigkeit der Arbeitnehmer keine Anwendung findet.
*) Fassungaufgehoben durch LGBl.Nr. 30/1993LGBl.Nr. 20/2005