§ 11 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999

(1*) Über die Ernennung zum Gemeindebeamten ist ein Dekret auszufertigen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:

a)

der Beschluss der Gemeindevertretung über die Ernennung;

b)

der Tag, an dem die Ernennung wirksam wird;

c)

die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Gemeindebeamtenverhältnis handelt;

d)

Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse, denen der verliehene Dienstposten angehört;

e)

der verliehene Amtstitel;

f)

der Vorrückungsstichtag, die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

g)

die Höhe der Bezüge;

h)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005

(1*) Über die Ernennung zum Gemeindebeamten ist ein Dekret auszufertigen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005

(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:

a)

der Beschluss der Gemeindevertretung über die Ernennung;

b)

der Tag, an dem die Ernennung wirksam wird;

c)

die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Gemeindebeamtenverhältnis handelt;

d)

Verwendungsgruppe, Dienstzweig und Dienstklasse, denen der verliehene Dienstposten angehört;

e)

der verliehene Amtstitel;

f)

der Vorrückungsstichtag, die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

g)

die Höhe der Bezüge;

h)

der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

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