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(1*) Der Gemeindebeamte hat anlässlich seiner Ernennung in die Hand des Bürgermeisters oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl der Gemeinde jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde widerspricht, und die Pflichten eines Gemeindebeamten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist einer Niederschrift aufzunehmen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005
(1*) Der Gemeindebeamte hat anlässlich seiner Ernennung in die Hand des Bürgermeisters oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl der Gemeinde jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde widerspricht, und die Pflichten eines Gemeindebeamten gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist einer Niederschrift aufzunehmen.aufgehoben durch LGBl.Nr. 20/2005