§ 12 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Der Gemeindebeamte hat anlässlich seiner Ernennung in die Hand des Bürgermeisters oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl der Gemeinde jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde widerspricht, und die Pflichten eines Gemeindebeamten gewissenhaft zu erfüllen§ 12 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Über diese Angelobung ist einer Niederschrift aufzunehmen.

(2) Wenn der Gemeindebeamte die Angelobung verweigert, ist die Ernennung rechtsunwirksam.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
(1) Der Gemeindebeamte hat anlässlich seiner Ernennung in die Hand des Bürgermeisters oder des von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, das Wohl der Gemeinde jederzeit zu fördern, alles zu unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde widerspricht, und die Pflichten eines Gemeindebeamten gewissenhaft zu erfüllen§ 12 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Über diese Angelobung ist einer Niederschrift aufzunehmen.

(2) Wenn der Gemeindebeamte die Angelobung verweigert, ist die Ernennung rechtsunwirksam.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten