§ 14 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Über jeden Gemeindebeamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat§ 14 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Der Gemeindebeamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.1996 bis 09.06.2005
(1) Über jeden Gemeindebeamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat§ 14 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Der Gemeindebeamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995

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