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(2) Der Gemeindebeamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995
(2) Der Gemeindebeamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995