§ 15 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Gemeindebeamten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen§ 15 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

a)

die Grundausbildung,

b)

die berufsbegleitende Fortbildung und

c)

die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Bei der Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere solchen des Abs. 2 lit. c, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in Karenz befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 23/2002

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 09.06.2005
(1) Die dienstliche Ausbildung soll den Gemeindebeamten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen§ 15 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen.

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

a)

die Grundausbildung,

b)

die berufsbegleitende Fortbildung und

c)

die Schulung von Führungskräften.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Bei der Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere solchen des Abs. 2 lit. c, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in Karenz befinden.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 23/2002

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