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(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Bei der Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere solchen des Abs. 2 lit. c, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in Karenz befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 23/2002
(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind
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(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die dienstliche Ausbildung erlassen, insbesondere über die Ausbildungsgegenstände, über Formen und Ausmaß von Ausbildungsveranstaltungen, über die Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen sowie über den Widerruf der Zulassung. Bei der Zulassung zu Ausbildungsveranstaltungen, insbesondere solchen des Abs. 2 lit. c, ist auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind auch Bedienstete zu berücksichtigen, die sich in Karenz befinden.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 23/2002