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(1) Die §§ 56 bis 59 und 60 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 56 bis 60 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben für den Gemeinderat und seine Ausschüsse, | |||||||||
2. | im Rahmen des Büros des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) oder eines Mitglieds des Stadtsenats oder | |||||||||
3. | in den Katastrophenschutzdiensten | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 54 und 56 bis 60 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Die §§ 56 bis 59 und 60 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 56 bis 60 sind auf Beamte (Beamtinnen) mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben für den Gemeinderat und seine Ausschüsse, | |||||||||
2. | im Rahmen des Büros des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin) oder eines Mitglieds des Stadtsenats oder | |||||||||
3. | in den Katastrophenschutzdiensten | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte (Beamtinnen), die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 54 und 56 bis 60 Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)