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Für Beamte (Beamtinnen), die in KrankenBetrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind und Pflegeanstalten tätig sinddie dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Für Beamte (Beamtinnen), die in KrankenBetrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind und Pflegeanstalten tätig sinddie dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, hat die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz mindestens 24 Stunden zu betragen, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)