§ 17 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete besteht aus dem Bürgermeister, sofern dieser aber an der Dienstbeurteilung mitgewirkt hat, dem Vizebürgermeister als Vorsitzendem, einem Gemeinderat und einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Gemeindebediensteten. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch das dritte Mitglied der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen.

(2) Für jedes Mitglied einschließlich jenem, das der Dienstbeurteilungskommission aufgrund seiner Funktion angehört, ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Dienstbehörde dieses Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch der zweite Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission ist auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung diesesihres Amtes selbständig und unabhängigan keine Weisungen gebunden. Die Dienstbeurteilungskommission muss die Gemeindevertretung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Gemeindevertretung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 44/2006, 40/2007, 36/2009

Stand vor dem 25.06.2009

In Kraft vom 15.06.2007 bis 25.06.2009

(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete besteht aus dem Bürgermeister, sofern dieser aber an der Dienstbeurteilung mitgewirkt hat, dem Vizebürgermeister als Vorsitzendem, einem Gemeinderat und einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Gemeindebediensteten. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch das dritte Mitglied der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen.

(2) Für jedes Mitglied einschließlich jenem, das der Dienstbeurteilungskommission aufgrund seiner Funktion angehört, ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Dienstbehörde dieses Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch der zweite Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission ist auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung diesesihres Amtes selbständig und unabhängigan keine Weisungen gebunden. Die Dienstbeurteilungskommission muss die Gemeindevertretung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Gemeindevertretung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998, 44/2006, 40/2007, 36/2009

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