§ 20 GbedG 1988

Gemeindebedienstetengesetz 1988

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst bleibt das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Gemeindebeamten zur Dienstleistung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Gemeindebeamte zum Präsenzdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(2) Der Gemeindebeamte hat die Einberufung zum Präsenzdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenzdienstleistung innert sechs Werktagen nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles der Dienstbehörde zu melden. Liegen zwischen der Einberufung und dem Antritt des Präsenzdienstes weniger als sechs Werktage, so ist die Meldung spätestens am Tag vor dem Antritt des Präsenzdienstes zu erstatten. Ist ein Gemeindebeamter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung verhindert, so hat er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(3) Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Gemeindebeamte dies innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntnis der Verlängerung der Dienstbehörde zu melden.

(4) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Gemeindebeamte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995,aufgehoben durch 26/1998LGBl.Nr. 20/2005

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
(1) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst bleibt das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit der Dienstfreistellung aus Anlass des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Gemeindebeamten zur Dienstleistung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Gemeindebeamte zum Präsenzdienst einberufen ist, und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst.

(2) Der Gemeindebeamte hat die Einberufung zum Präsenzdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenzdienstleistung innert sechs Werktagen nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles der Dienstbehörde zu melden. Liegen zwischen der Einberufung und dem Antritt des Präsenzdienstes weniger als sechs Werktage, so ist die Meldung spätestens am Tag vor dem Antritt des Präsenzdienstes zu erstatten. Ist ein Gemeindebeamter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung verhindert, so hat er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(3) Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Gemeindebeamte dies innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntnis der Verlängerung der Dienstbehörde zu melden.

(4) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Gemeindebeamte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für den Zivildienst sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995,aufgehoben durch 26/1998LGBl.Nr. 20/2005

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten