§ 21 GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstbehörde hat den Gemeindebeamten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Gemeindebeamte Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.

(2) Solange ein Gemeindebeamter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindebeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.

(3) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben,§ 21 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 14.10.1988 bis 09.06.2005
(1) Die Dienstbehörde hat den Gemeindebeamten vom Dienst zu entheben, wenn sich der Gemeindebeamte Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ oder derartiger Verfehlungen verdächtig ist, dass seine weitere Dienstleistung den Interessen des Dienstes abträglich wäre.

(2) Solange ein Gemeindebeamter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Drittel auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindebeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im Übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Fall gehemmt.

(3) Die Enthebung vom Dienst ist aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben,§ 21 GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.

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