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(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes MonatsMonates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monatsdritten Monates, in dem sie abgegeben wurdeder der Erklärung folgt. HatLetzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf jenes MonatsMonates wirksam, den der Gemeindebeamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monatsdritten Monates, in dem sie abgegeben wurdeder der Erklärung folgt. HatLetzteres gilt auch, wenn der Gemeindebeamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 20/2005