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(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
a) | die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis h und lit. j bis m; | |||||||||
b) | die Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit i; | |||||||||
c) | Beratung. |
(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:
a) | für die Herstellung von Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 lit. a) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
b) | für die Herstellung von Verbindungsstraßen (§ 3 Abs. 1 lit. b) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
c) | für die Herstellung von überregionalen Radwegen (§ 3 Abs. 1 lit. c) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
d) | für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) (§ 3 | |||||||||
e) | für die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten; | |||||||||
f) | für kommunale Hochbauvorhaben (§ 3 Abs. 1 lit. k) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
g) | für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (§ 3 Abs. 1 lit. l) 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten; | |||||||||
h) | im Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat. |
(1) Die Förderung darf erfolgen durch:
a) | die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis h und lit. j bis m; | |||||||||
b) | die Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit i; | |||||||||
c) | Beratung. |
(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:
a) | für die Herstellung von Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 lit. a) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
b) | für die Herstellung von Verbindungsstraßen (§ 3 Abs. 1 lit. b) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
c) | für die Herstellung von überregionalen Radwegen (§ 3 Abs. 1 lit. c) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
d) | für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) (§ 3 | |||||||||
e) | für die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten; | |||||||||
f) | für kommunale Hochbauvorhaben (§ 3 Abs. 1 lit. k) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten; | |||||||||
g) | für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (§ 3 Abs. 1 lit. l) 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten; | |||||||||
h) | im Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat. |