§ 5 K-RegFG

Kärntner Regionalfondsgesetz - K-RegFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis h und lit. j bis m;

b)

die Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit i;

c)

Beratung.

(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:

a)

für die Herstellung von Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 lit. a) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

b)

für die Herstellung von Verbindungsstraßen (§ 3 Abs. 1 lit. b) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

c)

für die Herstellung von überregionalen Radwegen (§ 3 Abs. 1 lit. c) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

d)

für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) (§ 3
Abs. 1 lit. i) 25 Prozent der vom Kärntner Schulbaufonds als förderfähig anerkannten Kosten;

e)

für die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;

f)

für kommunale Hochbauvorhaben (§ 3 Abs. 1 lit. k) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

g)

für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (§ 3 Abs. 1 lit. l) 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;

h)

im Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 07.07.2022 bis 31.12.2022

(1) Die Förderung darf erfolgen durch:

a)

die Gewährung von Krediten zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis h und lit. j bis m;

b)

die Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 lit i;

c)

Beratung.

(2) Das Höchstausmaß der Förderung beträgt:

a)

für die Herstellung von Gemeindestraßen (§ 3 Abs. 1 lit. a) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

b)

für die Herstellung von Verbindungsstraßen (§ 3 Abs. 1 lit. b) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

c)

für die Herstellung von überregionalen Radwegen (§ 3 Abs. 1 lit. c) 33 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

d)

für die Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) (§ 3
Abs. 1 lit. i) 25 Prozent der vom Kärntner Schulbaufonds als förderfähig anerkannten Kosten;

e)

für die Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;

f)

für kommunale Hochbauvorhaben (§ 3 Abs. 1 lit. k) 50 Prozent der Gesamtherstellungskosten;

g)

für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (§ 3 Abs. 1 lit. l) 100 Prozent der von der Gemeinde vorläufig oder endgültig zu tragenden Kosten;

h)

im Übrigen 100 Prozent der Herstellungskosten, die die Gemeinde tatsächlich zu tragen hat.

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