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(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr 76/2021)
(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach (Oö.) MSchG oder der Beamte eine Karenz nach (Oö.) VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
(1a) Im Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr 76/2021)
(2) Hat die Beamtin eine Karenz nach (Oö.) MSchG oder der Beamte eine Karenz nach (Oö.) VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)