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(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit der Gemeindebediensteten und des Arbeitsablaufes durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass der Gemeindebeamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann. Sofern bei einer Dienststelle auf Grund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Gemeindebediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen.
(3) Durch Verordnung des Gemeindevorstandes kann bestimmt werden, dass angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (§ 72 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können.
(4) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Gemeindebeamte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.
(5) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Gemeindebeamte von seinem Vorgesetzen vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.
(6) Der Gemeindebeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Gemeindebeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.
(7) Gemeindebeamtinnen dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(8) Gemeindebeamten mit Familienpflichten soll im Einzelfall eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden. Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und nach Anhören des Gemeindebeamten festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 61/1997, 26/1998
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist von der Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalles, der Leistungsfähigkeit der Gemeindebediensteten und des Arbeitsablaufes durch Verordnung festzusetzen. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann dabei vorgesehen werden, dass der Gemeindebeamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Arbeitszeit innerhalb festgesetzter Grenzen selbst bestimmen kann. Sofern bei einer Dienststelle auf Grund der Eigenart des Dienstes ein von der allgemeinen Regelung abweichender Arbeitsablauf notwendig ist, ist die Arbeitszeit für alle oder für gewisse Gruppen von Gemeindebediensteten durch Dienstplan gesondert festzusetzen.
(3) Durch Verordnung des Gemeindevorstandes kann bestimmt werden, dass angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, durch Zeitausgleich in dem Verhältnis in Freizeit ausgeglichen werden können wie eine Abgeltung durch eine Überstundenvergütung (§ 72 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen hätte, oder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen und zusätzlich durch eine Überstundenvergütung abgegolten werden können.
(4) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. Dezember, 26. Dezember, ferner für Gemeindebeamte, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Methodistenkirche angehören, der Karfreitag.
(5) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Gemeindebeamte von seinem Vorgesetzen vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden.
(6) Der Gemeindebeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Gemeindebeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.
(7) Gemeindebeamtinnen dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
(8) Gemeindebeamten mit Familienpflichten soll im Einzelfall eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit ermöglicht werden. Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der dienstlichen Interessen und nach Anhören des Gemeindebeamten festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 61/1997, 26/1998