§ 31b GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen§ 31b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Wenn es im Interesse des Gemeindebeamten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen§ 31b GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Wenn es im Interesse des Gemeindebeamten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

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