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Für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung gelten § 115§ 214, § 117, § 118 und §§ 120 § 227 Abs. 6 bis 122 des12 sowie Abs. 20 bis 22 Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001GDG 2002 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
Für Beamte (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung gelten § 115§ 214, § 117, § 118 und §§ 120 § 227 Abs. 6 bis 122 des12 sowie Abs. 20 bis 22 Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001GDG 2002 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)