§ 14 K-BStG

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Jede Leiche und jede Totgeburt sind zu bestatten. Unter die Bestattungspflicht fallen nicht Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse (etwa Reliquien) Bedeutung zukommt, sowie solche, die in einer hiezu bestimmten Einrichtung Unterrichtszwecken dienen. Fehlgeburten dürfen bestattet werden. Der Zeitpunkt der Bestattung ist so zu wählen, daß sanitäre Interessen nicht verletzt werden. Die Bestattung darf jedoch nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen.

(2) Die Obsorge für die Bestattung obliegt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher jenen Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, der eingetragene Partner, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Partnerschaft gelebt hat, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen haben der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, oder der eingetragene Partner vor den Verwandten, die volljährigen Nachkommen dem Alter nach vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und die Verwandten in gerader Linie vor den volljährigen nach dem Alter gereihten Geschwistern zu erfüllen.

(4) Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, bleiben unberührt.

(5) Hat die Gemeinde nach Abs. 4 für die Bestattung Sorge getragen, so kann sie gegen diejenigen Personen Rückgriff nehmen, denen nach Abs. 2 die Obsorge für die Bestattung obliegt.

(6) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidär die Bestattungspflicht der Gemeinde (Abs. 4 letzter Satz und 5). Eine hygienisch einwandfreie Beseitigung von Fehlgeburten in Krankenanstalten und ärztlichen Ordinationen darf frühestens nach zwei Tagen erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2022
(1) Jede Leiche und jede Totgeburt sind zu bestatten. Unter die Bestattungspflicht fallen nicht Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse (etwa Reliquien) Bedeutung zukommt, sowie solche, die in einer hiezu bestimmten Einrichtung Unterrichtszwecken dienen. Fehlgeburten dürfen bestattet werden. Der Zeitpunkt der Bestattung ist so zu wählen, daß sanitäre Interessen nicht verletzt werden. Die Bestattung darf jedoch nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen.

(2) Die Obsorge für die Bestattung obliegt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher jenen Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, der eingetragene Partner, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Partnerschaft gelebt hat, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen haben der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, oder der eingetragene Partner vor den Verwandten, die volljährigen Nachkommen dem Alter nach vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und die Verwandten in gerader Linie vor den volljährigen nach dem Alter gereihten Geschwistern zu erfüllen.

(4) Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, bleiben unberührt.

(5) Hat die Gemeinde nach Abs. 4 für die Bestattung Sorge getragen, so kann sie gegen diejenigen Personen Rückgriff nehmen, denen nach Abs. 2 die Obsorge für die Bestattung obliegt.

(6) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidär die Bestattungspflicht der Gemeinde (Abs. 4 letzter Satz und 5). Eine hygienisch einwandfreie Beseitigung von Fehlgeburten in Krankenanstalten und ärztlichen Ordinationen darf frühestens nach zwei Tagen erfolgen.

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