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Transport
(1) Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der inhinsichtlich seiner Ausstattung den hygienischen Erfordernissenaus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche entsprechen mußhierfür geeignet ist. Der Transport darf nur inmit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind.
Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist sowie die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen, denen diese Särge und Fahrzeuge jedenfalls zu genügen haben, erlassen.
(2) Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.
(3) Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt. Der Transport hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Gewähr für dieder Einhaltung der Vorschriften desnach Abs. 1 und 2 gegeben ist. Erfordern Umstände, mit deren Eintreten während des Transportes zu rechnen ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen, sind diese durch Auflagen aufzutragen.
(3a) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 sind die Überführung von Leichen an ein anatomisches Universitätsinstitut und die Überführungausgenommen:
a) | der Transport einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Kärnten, wenn dieser aufgrund der Bewilligung der zuständigen Behörde entsprechend den bestattungsrechtlichen Vorschriften des anderen Bundeslandes durchführt wird; | |||||||||
b) | der Transport einer Leiche in ein anatomisches Universitätsinstitut. |
(3b) Transporte einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Kärnten ausgenommeninnerhalb Kärntens sind von dem beauftragten Bestattungsunternehmen sowohl dem Bürgermeister jener Gemeinde, wenn sie mit Bewilligung des anderen Bundeslandes erfolgtin welcher der Todesfall eingetreten ist, in welcher die Leiche aufgefunden wurde oder im Falle einer Exhumierung, in welcher die Leiche bisher beigesetzt war, als auch dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher die Leiche beigesetzt werden soll, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Transport von Leichen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(5) Die Überführung einer die Aschenreste enthaltenen Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.
6) Die für den Transport einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung, die bundesrechtlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug und die Bestimmungen des Epidemiege-setzes 1950 werden durch Abs. 1 bis Abs. 5 nicht berührt.
Transport
(1) Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der inhinsichtlich seiner Ausstattung den hygienischen Erfordernissenaus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche entsprechen mußhierfür geeignet ist. Der Transport darf nur inmit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind.
Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist sowie die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen, denen diese Särge und Fahrzeuge jedenfalls zu genügen haben, erlassen.
(2) Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.
(3) Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt. Der Transport hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Gewähr für dieder Einhaltung der Vorschriften desnach Abs. 1 und 2 gegeben ist. Erfordern Umstände, mit deren Eintreten während des Transportes zu rechnen ist, besondere Vorsichtsmaßnahmen, sind diese durch Auflagen aufzutragen.
(3a) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 sind die Überführung von Leichen an ein anatomisches Universitätsinstitut und die Überführungausgenommen:
a) | der Transport einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Kärnten, wenn dieser aufgrund der Bewilligung der zuständigen Behörde entsprechend den bestattungsrechtlichen Vorschriften des anderen Bundeslandes durchführt wird; | |||||||||
b) | der Transport einer Leiche in ein anatomisches Universitätsinstitut. |
(3b) Transporte einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Kärnten ausgenommeninnerhalb Kärntens sind von dem beauftragten Bestattungsunternehmen sowohl dem Bürgermeister jener Gemeinde, wenn sie mit Bewilligung des anderen Bundeslandes erfolgtin welcher der Todesfall eingetreten ist, in welcher die Leiche aufgefunden wurde oder im Falle einer Exhumierung, in welcher die Leiche bisher beigesetzt war, als auch dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher die Leiche beigesetzt werden soll, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Transport von Leichen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(5) Die Überführung einer die Aschenreste enthaltenen Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.
6) Die für den Transport einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung, die bundesrechtlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug und die Bestimmungen des Epidemiege-setzes 1950 werden durch Abs. 1 bis Abs. 5 nicht berührt.