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(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des
780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde, bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion innehaben, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, der Stadtsenat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beamte (die Beamtin) das 65. Lebensjahr vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) tritt mit Ablauf des
780. Lebensmonats in den Ruhestand.
(2) Die Dienstbehörde, bei Beamten (Beamtinnen), die eine Funktion innehaben, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist, der Stadtsenat kann auf schriftlichen Antrag den Übertritt des Beamten (der Beamtin) in den Ruhestand aufschieben, falls an einem Verbleib im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub kann jeweils für höchstens zwölf Monate und insgesamt für höchstens 60 Monate ausgesprochen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Kalendermonats, in dem der Beamte (die Beamtin) das 65. Lebensjahr vollendet, gestellt werden; diese Frist gilt bei jedem weiteren Aufschub sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008)
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)