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(2) Die § 31a Abs. 1 sowie 32b bis 32e sind auf Gemeindebeamte in Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, wie etwa im Rahmen von Pflegediensten, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung und ähnlichen Tätigkeiten, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Der in § 31a Abs. 3 angeführte Durchrechnungszeitraum darf in diesen Fällen darüberhinaus auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden.
(3) Die § 31a bis 31e gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten der Gemeinden soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998
(2) Die § 31a Abs. 1 sowie 32b bis 32e sind auf Gemeindebeamte in Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, wie etwa im Rahmen von Pflegediensten, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung und ähnlichen Tätigkeiten, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Der in § 31a Abs. 3 angeführte Durchrechnungszeitraum darf in diesen Fällen darüberhinaus auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden.
(3) Die § 31a bis 31e gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten der Gemeinden soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998