§ 31f GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 31a bis 31e sind auf Gemeindebeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindesicherheitswachen, Maßnahmen des Katastrophenschutzes oder ähnlichen Diensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen§ 31f GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die § 31a Abs. 1 sowie 32b bis 32e sind auf Gemeindebeamte in Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, wie etwa im Rahmen von Pflegediensten, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung und ähnlichen Tätigkeiten, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Der in § 31a Abs. 3 angeführte Durchrechnungszeitraum darf in diesen Fällen darüberhinaus auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden.

(3) Die § 31a bis 31e gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten der Gemeinden soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
(1) Die §§ 31a bis 31e sind auf Gemeindebeamte in Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindesicherheitswachen, Maßnahmen des Katastrophenschutzes oder ähnlichen Diensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen§ 31f GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die § 31a Abs. 1 sowie 32b bis 32e sind auf Gemeindebeamte in Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, wie etwa im Rahmen von Pflegediensten, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung und ähnlichen Tätigkeiten, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Der in § 31a Abs. 3 angeführte Durchrechnungszeitraum darf in diesen Fällen darüberhinaus auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden.

(3) Die § 31a bis 31e gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten der Gemeinden soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1998

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