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(1) Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger der Bestattungsanlage zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten.
(3) Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung in der Bewilligung (§ 20) nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.
(1) Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger der Bestattungsanlage zu beantragen.
(2) Der Antrag hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten.
(3) Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung in der Bewilligung (§ 20) nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.