§ 31g GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten kann auf seinen Antrag zur Pflege und Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes,

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen, oder

d)

sonstiger naher Angehöriger (§ 44 Abs. 5),

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt erden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Gemeindebeamten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden§ 31g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindebeamte dadurch aus wichtigen dienstlichen Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(4) Ein Gemeindebeamter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.

(5) Dem Gemeindebeamten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
(1) Die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten kann auf seinen Antrag zur Pflege und Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes,

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen, oder

d)

sonstiger naher Angehöriger (§ 44 Abs. 5),

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt erden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Gemeindebeamten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.

(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden§ 31g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Verlängerungen sind zulässig.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindebeamte dadurch aus wichtigen dienstlichen Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

(4) Ein Gemeindebeamter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.

(5) Dem Gemeindebeamten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998

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