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(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden§ 31g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Verlängerungen sind zulässig.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindebeamte dadurch aus wichtigen dienstlichen Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(4) Ein Gemeindebeamter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.
(5) Dem Gemeindebeamten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998
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(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden§ 31g GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen. Verlängerungen sind zulässig.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Gemeindebeamte dadurch aus wichtigen dienstlichen Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(4) Ein Gemeindebeamter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.
(5) Dem Gemeindebeamten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998