§ 26 K-BStG Friedhofs- oder Urnenstättenordnung

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat eine Friedhofs- oder Urnenstättenordnung festzusetzen und diese der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) unverzüglich zur Kenntnis zu übermitteln. Ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Urnenstätte die Gemeinde, ist die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.

(2) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung ist im Friedhof oder an der Urnenstätte an zumindest einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen und in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte zur Einsicht aufzulegen. Jede Person darf sich in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung anfertigen lassen, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(3) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

das Areal des Friedhofs oder der Urnenstätte;

b)

die Infrastrukturanlagen der Bestattungsanlage (§ 19 Abs. 3) und die Art ihrer Benützung;

c)

die Einteilung, Art, Gestaltung und Beschaffenheit der Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber);

d)

die Benützungsrechte an den Bestattungsstätten und den Turnus ihrer Wiederbelegung;

e)

die Öffnungszeiten der Bestattungsanlage;

f)

das von den Besuchern zu beachtende Verhalten auf der Bestattungsanlage;

g)

die Zulässigkeit der Mitnahme von Tieren;

h)

die Verwaltung der Bestattungsanlage.;

i)

die Beisetzung oder Beerdigung von Leichenresten und Aschenresten (Urnen) nach Ablauf des Benützungsrechtes und bei Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage.

(4) Die Benützungsdauer ist für Gräber mit mindestens zehn Jahren, für Grüfte mit mindestens 25 Jahren festzulegen.

(5) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

(6) In der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung darf vorgesehen werden, dass nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes Leichenreste und Aschereste (Urnen), sofern sie der bisher Benützungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen oder beerdigen lässt oder innerhalb dieser Frist kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann, vom Rechtsträger der Bestattungsanlage in einem Gemeinschaftsgrab beerdigt oder beigesetzt werden können. Der Rechtsträger hat den Benützungsberechtigten in einer Mitteilung nach Abs. 5 auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(7) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitärer Erfordernisse, der Sicherheit der Besucher oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über den Inhalt von Friedhofs- oder Urnenstättenordnungen erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten (z.B Gräber, Urnennischen, Urnengräber) vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.07.2019

(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat eine Friedhofs- oder Urnenstättenordnung festzusetzen und diese der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) unverzüglich zur Kenntnis zu übermitteln. Ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Urnenstätte die Gemeinde, ist die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.

(2) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung ist im Friedhof oder an der Urnenstätte an zumindest einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen und in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte zur Einsicht aufzulegen. Jede Person darf sich in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung anfertigen lassen, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(3) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

das Areal des Friedhofs oder der Urnenstätte;

b)

die Infrastrukturanlagen der Bestattungsanlage (§ 19 Abs. 3) und die Art ihrer Benützung;

c)

die Einteilung, Art, Gestaltung und Beschaffenheit der Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber);

d)

die Benützungsrechte an den Bestattungsstätten und den Turnus ihrer Wiederbelegung;

e)

die Öffnungszeiten der Bestattungsanlage;

f)

das von den Besuchern zu beachtende Verhalten auf der Bestattungsanlage;

g)

die Zulässigkeit der Mitnahme von Tieren;

h)

die Verwaltung der Bestattungsanlage.;

i)

die Beisetzung oder Beerdigung von Leichenresten und Aschenresten (Urnen) nach Ablauf des Benützungsrechtes und bei Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage.

(4) Die Benützungsdauer ist für Gräber mit mindestens zehn Jahren, für Grüfte mit mindestens 25 Jahren festzulegen.

(5) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

(6) In der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung darf vorgesehen werden, dass nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes Leichenreste und Aschereste (Urnen), sofern sie der bisher Benützungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen oder beerdigen lässt oder innerhalb dieser Frist kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann, vom Rechtsträger der Bestattungsanlage in einem Gemeinschaftsgrab beerdigt oder beigesetzt werden können. Der Rechtsträger hat den Benützungsberechtigten in einer Mitteilung nach Abs. 5 auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(7) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitärer Erfordernisse, der Sicherheit der Besucher oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über den Inhalt von Friedhofs- oder Urnenstättenordnungen erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten (z.B Gräber, Urnennischen, Urnengräber) vorgesehen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten