§ 31h GbedG 1988 (weggefallen)

Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2005 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Gemeindebeamten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 31g verfügen, wenn

a)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Gemeindebeamten eine unvertretbare Härte bedeuten würde.

(2) Die Dienstbehörde kann die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit§ 31h GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens drei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998

Stand vor dem 09.06.2005

In Kraft vom 18.02.1998 bis 09.06.2005
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Gemeindebeamten eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 31g verfügen, wenn

a)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen und

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Gemeindebeamten eine unvertretbare Härte bedeuten würde.

(2) Die Dienstbehörde kann die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit§ 31h GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens drei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998

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