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Legende:
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(2) Die Dienstbehörde kann die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit§ 31h GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens drei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998
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(2) Die Dienstbehörde kann die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung oder eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von Amts wegen verfügen, wenn wichtige dienstliche Interessen dies erfordern oder wenn der Grund für die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit§ 31h GbedG 1988 seit 09.06.2005 weggefallen ist. In diesem Fall ist die vorzeitige Beendigung spätestens drei Monate vor Wirksamkeitsbeginn zu verfügen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 26/1998