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(1) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 92 wiedererlangt hat.
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(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) das 60den 720. LebensjahrLebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) noch durch mindestens fünf Jahre seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheides anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)
(1) Der Beamte (Die Beamtin) des Ruhestands kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er (sie) seine (ihre) Dienstfähigkeit nach § 92 wiedererlangt hat.
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(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte (die Beamtin) das 60den 720. LebensjahrLebensmonat noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er (sie) noch durch mindestens fünf Jahre seine (ihre) dienstlichen Aufgaben noch mindestens 36 Monate versehen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte (Die Beamtin) hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,Wiederaufnahmebescheides anzutreten.
(Anm: LGBl. Nr. 143/2005)